Bekanntmachung über "Stille Feiertage" 2012
Im Hinblick auf die bevorstehenden Ostertage möchte ich darauf hinweisen, dass gemäß dem Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen am Karfreitag, der als „stiller“ Feiertag gilt, jegliche der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen verboten sind.
Nach allgemeinem Sprachverständnis dient der Unterhaltung „jede Veranstaltung, die angenehmen Zeitvertreib, Geselligkeit, sowie Erholung und Entspannung vermitteln soll“. Unter diesen Veranstaltungsbegriff fallen grundsätzlich Theateraufführungen –auch für Kinder-, Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballet, Tanz und jegliche Musikdarbietungen. Zulässig an stillen Feiertagen sind Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters, die dem besonderen Wesen dieser Feiertage entsprechen.
Klassische Musik und ernste Theateraufführungen sind an diesen Tagen nur erlaubt, wenn sie religiös/weihevoll (z.B. Oratorium/Requiem) sind oder wenn die Darbietungen dem Wesen des jeweiligen Feiertages entsprechen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen. Im Zweifelsfall hat der Veranstalter den religiösen oder weihevollen Charakter nachzuweisen.
Als „stille“ Feiertage gelten neben dem Karfreitag: Allerheiligen, Volkstrauertag und der Totensonntag.
Am Karfreitag sind Veranstaltungen, Theater- und musikalische Veranstaltungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten. Nicht unter das Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, Museenbetrieb, Tierschauen, Zooöffnungen und ähnliche Veranstaltungen.
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