Förderrichtlinien

Förderrichtlinien

Paragraphenzeichen


  • Grundsatz

    Im Rahmen der satzungsmäßigen Stiftungszecke („Förderung der Kunst und Kultur“, „Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde“, „Förderung des Sports“ sowie „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“) und auf dem Gebiet der Stadt Schleiden führt die Bürgerstiftung Schleiden eigene Vorhaben durch und fördert Projekte und Maßnahmen von Dritten.

    Mit dieser Stiftung soll der Stiftungsgedanke verbreitet und weitere Interessenten ermutigt werden, sich mit Zuwendungen an dieser Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in dieser Region mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn, die Mitverantwortung, die Eigeninitiative und die Kreativität der Bürgerinnen und Bürger fördern und stärken.

  • Wer kann eine Förderung erhalten?

    • Vereine, Institutionen, Unternehmen und Bürgerinitiativen
    • Einzelpersonen (Förderung nur in Ausnahmefällen möglich)
  • Wie lauten die Förderbedingungen?

    • Die von der Stiftung geförderten Projekte und Maßnahmen müssen den Stiftungszwecken und den Förderrichtlinien entsprechen.
    • Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Stiftungsmitteln besteht nicht.
    • Die Höhe der jeweiligen Zuwendung ist abhängig von Einzelfall. Großprojekte werden nur in Ausnahmefällen gefördert.
  • Was wird gefördert?

    Die Förderfähigkeit von Projekten und Maßnahmen setzt voraus, dass die folgenden Kriterien erfüllt werden:

    • Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt
    • Hoher Anteil an bürgerschaftlicher Arbeit, insbesondere durch freiwillige und ehrenamtliche Helfer bei der Realisierung der Maßnahme/des Projektes
    • Hohe Beteiligungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten

    Darüber hinaus werden folgende Kriterien bei der Beurteilung der Förderfähigkeit berücksichtigt:

    • Modell- und Vorbildcharakter
    • Nachhaltigkeit
    • Innovativer Ansatz
    • Finanzielle Eigenbeteiligung
  • Was ist von der Förderung ausgeschlossen?

    • Pflichtaufgaben aus dem Bereich der staatlichen und kommunalen Verantwortung
    • Projekte außerhalb der Stadt Schleiden
    • Eigene Personalkosten von Vereinen, Institutionen, Unternehmen, Bürgerinitiativen usw.
    • Laufende Bauunterhaltungskosten
    • kommerzielle Veranstaltungen
    • Anträge zur Verfolgung von politischen und religiösen Zwecken
    • Kapitalaufbau von Vereinen, Institutionen und Unternehmen
    •  Maßnahmen und Projektunterstützungen über mehr als 3 Jahre
  • Wie sieht das Antragsverfahren aus?

    • Anträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Bürgerstiftung Schleiden jeweils bis zum 30.4 eines jeden Jahres zu stellen. Eine entsprechende Vorlage (Bewerbungsbogen) ist auf der Internetseite der Bürgerstiftung (www.buergerstiftung-schleiden.de) als Download verfügbar.
    • Anträge sollen eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens (ggf. mit Bildern, Skizzen, etc.) sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beinhalten.
    • Aus dem Kosten- und Finanzierungsplan muss mindestens der beantragte Förderbetrag, der Förderzeitraum (Beginn/Ende), der Eigenanteil und die Sicherung der Gesamtfinanzierung ersichtlich sein.
  • Wie verläuft das Bewilligungsverfahren?

    • Über die Anträge entscheidet das Kuratorium der Bürgerstiftung (Ausnahme: Kleinbetragsregelung). Allen Kuratoriumsmitgliedern werden hierzu sämtliche Antragsunterlagen zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
    • Bei der Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln sind die Stiftungszwecke gleichrangig einzustufen und entsprechend zu berücksichtigen.
    • Die Anträge werden nach den vorgenannten Kriterien bewertet.
    • Bei positiven Entscheidungen erhält der Antragsteller eine schriftliche Zusage; diese kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (z.B. Verwendungsnachweis, Unterrichtung der Öffentlichkeit etc.)
    • Die Verwendung der Mittel ist zweckgebunden und in einem definierten Zeitraum abzuschließen.
    • Auf Anforderung der Geschäftsstelle ist die Verwendung durch Nachweise zu belegen. Nicht verwendete Mittel sind zurückzugeben.
    • Die Stiftung ist berechtigt, die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Förderungen zu unterrichten.
    • Die Ablehnung eines Förderantrags bedarf keiner Begründung.