Widmungsverfügung


Übersichtskarte der Widmungsverfügung.

Aufgrund des § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Str.WG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1995, (GV. NRW. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S.1184) wird die nachstehende Straße als Gemeindestraßen gewidmet:

Schleiden, Gemarkung Harperscheid, Schafbachmühle


Die genaue Lage der Verkehrsflächen ist aus der dieser Bekanntmachung beigefügten Planunterlage ersichtlich.

Bei der Straße Schafbachmühle, die in der Baulast der Stadt Schleiden steht, handelt es sich gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW um eine Anliegerstraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Von ihrer Funktion her ist die Straße als Anliegerstraße zu charakterisieren. Eine Benutzung mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Anliegerverkehrs wird zugelassen. Die Widmung der Straße tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (bzw. „Zustellung“ bei förmlicher Zustellung des Bescheids) Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, im Justizzentrum, 52070 Aachen, erheben. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der dortigen Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der angefochtene Bescheid im Original oder in Kopie beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Aushang dieser Bekanntmachung in der Zeit vom 24.02. bis einschl. 10.03.2026 an der Bekanntmachungstafel am Rathaus Schleiden erfolgt. Der Bekanntmachungstext kann nachrichtlich dem o.a. Text, bzw. Downloadlink (sofern vorhanden) entnommen werden.