Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, das der Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht dient. Mit dem Gesetz sollen Hinweisgebende geschützt werden, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen.

Sollten Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen, dann können Sie sich an die Interne Meldestelle der Stadt Schleiden wenden. Hinweisgebende haben auch die Möglichkeit sich an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz zu wenden. Sofern intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vornehmlich an die Interne Meldestelle. Sie tragen somit dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität der Stadt Schleiden zu sichern und regelkonformes Verhalten in der Verwaltung zu stärken sowie für ein faires Miteinander zu sorgen. Auch nach einer internen Hinweisabgabe bleibt die Möglichkeit einer (weiteren) externen Hinweisabgabe bestehen.

Durch einen Hinweis an die Interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da die Abgabe einer Meldung oftmals kein leichter Schritt und häufig mit der Befürchtung verbunden ist, durch die Meldung Nachteile zu erleiden, regelt das HinSchG den Schutz von sog. Hinweisgebenden. Die hinweisgebenden Personen sind davor geschützt, dass ihnen aus der Meldung / dem Hinweis Nachteile entstehen. Die Hinweisgeber sind nach diesem Gesetz vor Repressalien geschützt. Alle gemeldeten Informationen und personenbezogenen Daten unterliegen besonderer Vertraulichkeit und hohen datenschutzrechtlichen Standards und Anforderungen.

Die Meldestelle steht allen Beschäftigten, Bewerbern/Bewerberinnen, Praktikanten/Praktikantinnen, ehemaligen Mitarbeitenden und Bürgern/Bürgerinnen offen. Hinweise können auch anonym zu Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften(z.B. Vorteilsnahme, Bestechung), bußgeldbewehrte Vorschriften (z.B. Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mindestlohn) sowie weitere bundes- und landesrechtliche Pflichten abgegeben werden.

Als Hinweisgeber werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein gegenüber Dritten Angaben zu Ihrer Person zu machen, wird sich die Meldestellebeauftragte zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen. Angaben zu Ihrer Person als Hinweisgeber/in sind freiwillig. Die Angabe von Kontaktdaten erleichtert jedoch die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle und beschleunigt das Verfahren zur Aufklärung des Hinweises. Sollten Sie Angaben zu Ihrer Person machen, willigen Sie mit der Abgabe des Hinweises ein, dass wir diese Daten zum Zwecke der Aufklärung des Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

Der Eingang Ihres Hinweises wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen von der Meldestellenbeauftragten bestätigt. Die Prüfung und Bewertung erfolgten innerhalb von 3 Monaten. Sie werden anschließend über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Die Meldestelle arbeitet nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes. Generell werden Meldungen über Verstöße, die nicht über den notwendigen beruflichen Zusammenhang verfügen, nicht weiter gefördert. Auch Sachverhalte, die bereits öffentlich bekannt sind, sind für eine Bearbeitung auf Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht geeignet.

Die interne Meldestelle ermöglicht es, auf mögliche Rechtsverstöße hinzuweisen – vertraulich, anonym und technisch abgesichert. Dabei werden Hinweisgebende und Betroffene gleichermaßen geschützt.


Wie kann ich einen Hinweis abgeben?


E-Mail:
meldestelle@schleiden.de
Telefon:
+49 2445 89-133

Servicezeit 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag außer gesetztliche Feiertage (Bund, NRW)

Persönliches Treffen:
Sie haben die Möglichkeit, ein persönliches Gespräch mit der Meldestelle zu vereinbaren. Zwecks Terminvereinbarung melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 2445 89133

Post:
mit dem Vermerk „ vertraulich“ an Meldestelle der Stadt Schleiden/ z.H. Elena Lalova, Blankenheimer Straße 2, D-53937 Schleiden 

Anonymer Briefeinwurf:
Hierfür steht Ihnen der weiße Briefkasten in der 1. Etage des Rathauses neben Raum A1.110 zur Verfügung.


Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Hinweisgebende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen melden, können nach § 38 HinSchG zum Schadenersatz verpflichtet werden.