Grundbesitzabgaben

Grundbesitzabgaben

Hauskauf mit Haus und Schlüssel


Die Grundbesitzabgaben sind einmal pro Quartal an folgenden Terminen fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November.

Übersichtstabelle 2024

Bezeichnung
Hebesatz
Berechnungsgrundlage
Grundsteuer A
650 %Grundsteuermessbetrag
Grundsteuer B
735 %
Grundsteuermessbetrag
Gewerbesteuer
490 %
Gewerbesteuermessbetrag
Restmüll 60 Liter
86,00 €
je Gefäß
Restmüll 80 Liter
103,00 €
je Gefäß
Restmüll 120 Liter
143,00 €
je Gefäß
Restmüll 240 Liter
245,00 €
je Gefäß
Restmüll Großbehälter 1,1 cbm
1.320,00 €
je Gefäß
Biomüll 60 Liter
55,00 €
je Gefäß
Biomüll 120 Liter
75,00 €
je Gefäß
Biomüll 240 Liter
115,00 €
je Gefäß
Straßenreinigung (Winterdienst)
1,50 €
je lfd. Meter Straßenfront
Hundesteuer 1 Hund
80,00 €
je Hund
Hundesteuer 2 Hunde
110,00 €
je Hund
Hundesteuer 3 Hunde und mehr
135,00 €
je Hund
Hundesteuer "gefährlicher Hund"
640,00 €
je Hund
Grubenentleerung
41,20 €
je cbm abgefahrener Grubeninhalt
Schmutzwassergebühren
5,32 €
je cbm Frischwasserbezug
Niederschlagswassergebühren / private Grundstücke
1,08 €
je qm abflusswirksame Fläche
Niederschlagswassergebühren / öffentliche Straßenflächen
1,10 €
je qm abflusswirksame Fläche

Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift

Sofern Sie Ihre Abgaben im Lastschriftverfahren von Ihrem Girokonto abbuchen lassen möchten, steht Ihnen nachfolgende Informationen und das entsprechende Formular zur Verfügung.


Folgende Abgaben

SEPA-berweisung

Grundsteuer A
Grundsteuer B
Abfallbeseitigungsgebühren
Kanalbenutzungsgebühren
Straßenreinigungsgebühren
Hundesteuer
Gewerbesteuer

sind in vier gleichen Raten, und zwar jeweils zum

15. Februar
15. Mai
15. August
15. November


zu entrichten.

Ausnahmen

Der Jahresbeitrag der Grundsteuer liegt unter 15 EUR. In diesem Falle ist die Grundsteuer am 15. August fällig.

Der Jahresbeitrag der Grundsteuer liegt über 15 EUR aber unter 30 EUR. Der Betrag ist dann in zwei gleichen Raten jeweils zum 15. Februar und 15. August fällig.

Nach Ablauf einer Zahlungsfrist von einer Woche soll nach § 259 der Abgabenordnung die/der Abgabepflichtige gemahnt werden. Bei einer Mahnung sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Mahngebühren und ggfls. Säumniszuschläge festzusetzen. Dies können Sie vermeiden, wenn Sie uns ermächtigen, Ihre Abgaben im Lastschriftverfahren von Ihrem Girokonto abzubuchen. Sofern Sie hiervon Gebrauch machen möchten, erteilen Sie uns bitte eine Einzugsermächtigung. Nutzen Sie dazu den folgenden Vordruck.

Information   zur  Grundsteuerreform  in  Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken 

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Schleiden unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02444-851959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

 

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen

 

  1. Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.

  2. Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.

  3. Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.

    Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.

  4. Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.


Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de