Dienstleistungen des Bürgerbüros

Bürgerbüro

Terminvereinbarungen im Bürgerbüro & Rathaus

Beim Besuch des Schleidener Rathauses ist für alle Bereiche eine Terminvereinbarung erforderlich.

Bürgerbüro

Die Mitarbeiter*innen des Bürgerbüros sind von montags bis freitags von 7:45 bis 12:30 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr telefonisch unter 02445 89-400 erreichbar. Unter dieser Rufnummer kann ein persönlicher Termin im Bürgerbüro vereinbart werden.

Übrige Verwaltung

Termine können mit der/dem Sachbearbeiter/in über die direkte Durchwahl vereinbart werden. Ein Mitarbeiterverzeichnis kann hier eingesehen werden: Zum Mitarbeiterverzeichnis

Folgende Dienstleistungen sind über die zentralen Sammelrufnummern erreichbar:

Bauamt 02445 89-440
Bürgerbüro 02445 89-400
Elternbeiträge 02445 89-431
Friedhofsverwaltung 02445 89-450
Ordnungsamt 02445 89-430
Schulangelegenheiten 02445 89-432
Stadtkasse 02445 89-420
Standesamt 02445 89-433
Steueramt 02445 89-410
Tourismus & Kultur 02445 89-442

Alternativ kann die Zentrale unter 02445 89-0 zur/zum Sachbearbeiter/in weiter verbinden.

Dienstleistungen des Bürgerbüros

Das Bürgerbüro im Rathaus bietet kompetenten Service und kurze Wege "hinter der Eingangstür gleich links". Das Bürgerbüro ist über den Haupteingang barrierefrei zu erreichen. Zudem besteht neben dem Bürgerbüro für Behinderte die Möglichkeit, deren Angelegenheiten im dafür bereitgehaltenen Behindertensprechzimmer zu bearbeiten.

Für die Behandlung sensibler Daten stehen auf Wunsch zwei Diskretionsarbeitsplätze zur Verfügung.

  • Abmeldung

    Beachten Sie bitte, dass derjenige, der aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich nach § 17 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bzw. frühestens eine Woche vor dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden hat.

    Gemäß § 54 Absatz 2 Ziffer 2 BMG handelt ordnungswidrig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Absatz 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

    Eine Abmeldung hat zu erfolgen, wenn

    • es sich um die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes handelt. Die Abmeldung der Nebenwohnung muss am Hauptwohnsitz erfolgen
    • sich der neue Wohnsitz im Ausland befindet
    • kein neuer fester Wohnsitz in Deutschland begründet wird (Abmeldung ohne festen Wohnsitz)


    Benötigte Unterlagen

    • gültiger Ausweis oder Nationalpass
      Bei mehreren Familienangehörigen Ausweise bzw. Nationalpässe aller Familienangehörigen 

    Hinweise

    Das Abmeldeformular wird im Bürgerbüro ausgedruckt und muss nur noch unterschrieben werden. Die Abmeldung muss durch Sie persönlich oder durch die Vorsprache eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters im Bürgerbüro der Stadt Schleiden vorgenommen werden. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person Ihren Ausweis oder Nationalpass, gegebenenfalls die Ausweise oder Nationalpässe der Familienangehörigen mitzugeben.

    Die bevollmächtigte Person muss sich ebenfalls ausweisen können.

    Sofern Sie eine Person mit der Abmeldung bevollmächtigen möchten steht ein Abmeldeformular als Download zur Verfügung. 

    Gebühren

    Die Abmeldung ist Gebührenfrei.

  • Anmeldung

    Folgende Unterlagen werden für eine Anmeldung benötigt:

    • Ein gültiger Ausweis oder Nationalpass
      Bei mehreren Familienangehörigen Ausweise, Nationalpässe oder Geburtsurkunden aller Personen
    • Eine ausgefüllte und von Ihrem Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung über den Einzug. Ein entsprechender Vordruck steht als Download zur Verfügung.


    Hinweise

    Beachten Sie bitte, dass die Anmeldung gemäß § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der derzeit geltenden Fassung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat.
    Gemäß § 54 Absatz 2 Ziffer 1 BMG handelt ordnungswidrig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 17 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Absatz 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

    Die Anmeldung muss durch Sie persönlich oder durch die Vorsprache eines von Ihnen schriftlich bevollmächtigten Vertreters im Bürgerbüro der Stadt Schleiden vorgenommen werden. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person Ihren Ausweis oder Nationalpass, gegebenenfalls die Ausweise oder Nationalpässe der Familienangehörigen, mitzugeben. Die bevollmächtigte Person muss sich ebenfalls ausweisen können.

    Sofern Sie eine Person mit der Anmeldung bevollmächtigen möchten geben Sie der bevollmächtigten Person ein von Ihnen ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular mit. Das Anmeldeformular und eine Vollmacht stehen als Download zur Verfügung.

    Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung ist in § 19 Bundesmeldegesetz(BMG) verbindlich geregelt.

    Demzufolge hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Die meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.  

    Gebühren

    Die Anmeldung ist Gebührenfrei.

  • Befreiung von der Ausweispflicht

    Personen, die bei der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können auf Antrag von der Ausweispflicht befreit werden.
     
    Die Befreiung von der Ausweispflicht kann frühestens zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder Reisepass ungültig geworden sind.

    Die Beantragung kann sowohl schriftlich bei der Stadtverwaltung Schleiden, Blankenheimer Straße 2 – 4, 53937 Schleiden, als auch durch persönliche Vorsprache des Betreuers/ der Betreuerin oder einer hierzu bevollmächtigten Person im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Schleiden, Zimmer 006, erfolgen.
     
    Der Antrag kann mit dem Formular oder formlos gestellt werden.

    Benötigte Unterlagen

    • Betreuerausweis (sofern vorhanden) oder
    • Antrag der betreffenden Person, sofern diese noch schreibfähig ist zzgl. eines ärztlichen Attestes,
    • bei Personen, die keine Unterschrift mehr leisten können, muss dies aus dem ärztlichen Attest hervorgehen,
    • Vollmacht für den/die Überbringer/in des Antrages bei der persönlichen Vorsprache (sofern der/die Antragsteller/in noch schreibfähig ist),
    • Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung in Kopie) der bevollmächtigten Person bzw. des Betreuers/ der Betreuerin,
    • den bisherigen abgelaufenen Personalausweis und/oder Reisepass
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass
    • Sofern der Auszug aus dem Gewerbezentralregister einer Behörde vorgelegt werden soll, die genaue Anschrift dieser Behörde, da er vom Bundeszentralregister direkt dieser Behörde zugeleitet wird

    Zusatzinformationen

    Es ist erforderlich, dass Sie den Zweck, für den der Auszug aus dem Gewerbezentralregister benötigt wird, angeben.

    Gebühren

    Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13 EUR

    Online-Beantragung

    Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen.

    Link zum Bundesamt für Justiz: www.fuehrungszeugnis.bund.de

  • Beglaubigungen

    Benötigte Unterlagen

    • Originale und zu beglaubigende Abschriften bzw. Ablichtungen
    • bei der Beglaubigung Ihrer Unterschrift Ihr Personalausweis oder Pass


    Zusatzinformationen

    Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden nicht beglaubigt. Diese erhalten Sie bei dem Standesamt, dass die Beurkundung vorgenommen hat.

    Nicht beglaubigt werden ferner:

    • Testamente
    • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
    • Grundbuchauszüge und sonstige Grundbucheintragungen
    • Vereins- und Handelsregisterauszüge
    • übersetzte ausländische Dokumente
    • ausländische Pässe

    Wenn Sie Ihre Unterschrift beglaubigen lassen wollen, ist es erforderlich, dass Sie persönlich im Bürgerbüro, Zimmer 006 vorsprechen; bei der Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen ist eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich.

    Gebühren

    Abschriften und Ablichtungen: je Seite 4,20 EUR
    Unterschriften je Unterschrift: 2,50 EUR

    Beglaubigungen für Rentenzwecke sind gebührenfrei!

  • Einbürgerungen

    Wenn Sie Ihre Einbürgerung beantragen möchten, müssen Sie hierzu im Bürgerbüro, Zimmer 006 persönlich vorsprechen. Bringen Sie Ihren Pass mit.

    Ihr Antrag wird an den

    Landrat des Kreises Euskirchen
    Jülicher Ring 32
    53879 Euskirchen

    weitergeleitet der ihn bearbeitet und über Ihre Einbürgerung entscheidet.

    Gebühren

    Erwachsene je Person: 255 EUR
    mit einzubürgende Kinder je Kind: 51 EUR
    Anträge für Kinder bis 16 Jahre: je Kind 51 EUR
    Anträge für Kinder über 16 Jahre: je Kind 255 EUR

  • Elektronische Lohnsteuerkarte und Erklärung über steuerliches Getrenntleben

    Informationen zur Elektronische Lohnsteuerkarte erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt#
    oder unter www.elster.de

  • Elektronischer Personalausweis

     
    Deutsche Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind dazu verpflichtet, im Besitz eines gültigen Bundespersonalausweises oder eines Reisepasses zu sein.

    Eine persönliche Vorsprache ist bei Antragstellung zwingend erforderlich, da bei der Beantragung die Unterschrift geleistet werden muss.

    Gültigkeit

    Die Gültigkeit des Bundespersonalausweises beträgt bei Personen die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 6 Jahre, bei Personen ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 10 Jahre.

    Benötigte Unterlagen

    • der alte Personalausweis oder Kinderausweis
      Sollte kein alter Ausweis vorhanden sein: der Reisepass, das Stammbuch oder eine Geburtsurkunde
    • ein biometrisches Passfoto, entsprechend der neuen Fotomustertafel der Bundesdruckerei
      Lichtbilder, die die hier beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen, können für den Personalausweis nicht verwendet werden


    Gebühren

    Antragstellende Person ab 24 Jahren 37,00 EUR (10 Jahre gültig)
    Antragstellende Person unter 24 Jahren 22,80 EUR (6 Jahre gültig)

    Ausführliche Informationen zum neuen elektronischen Personalausweis und dessen Nutzungsmöglichkeiten erhalten Sie über das Informationsportal des Bundesinnenministeriums: https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/startseite/startseite-node.html

    Hinweise

    Die Ausweise werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Das Bürgerbüro hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit, die mehrere Wochen betragen kann. Bei Antragstellern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Einverständniserklärung beider Elternteile bzw. des/der Sorgeberechtigten erforderlich.
     
    Die Abholung kann durch eine schriftlich bevollmächtigte Person, die sich ausweisen muss, erfolgen. Bitte denken Sie daran Ihren alten Personalausweis mitzugeben, da dieser eingezogen oder entwertet wird. Bedenken Sie bitte, dass für die Einreise in einige Länder eine Mindestgültigkeit des Personalausweises vorgeschrieben ist, bzw. dass die Einreise nur mit einem Reisepass möglich ist.
     
    Die aktuellen Einreisebestimmungen können auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes nachgesehen werden www.auswaertiges-amt.de.

  • eID-Karte | Karte zum elektronischen Identitätsnachweis

    Angehörigen von Mitgliedstaaaten der Europäischen Union und Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein), die mindestens 16 Jahre alt und nicht gleichzeitig im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, kann ab dem 01. Januar 2021 auf Antrag eine eID-Karte ausgestellt werden.

    Die eID-Karte dient dem elektronischen Identitätsnachweis gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen.  Sie dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie zum Beispiel Lichtbild, Unterschrift, Körpergröße und Augenfarbe.

    Eine persönliche Vorsprache ist bei Antragstellung zwingend erforderlich. Die antragstellende Person hat sich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises persönlich zu identifizieren.

    Gültigkeit

    Die eID-Karte wird mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgegeben.

    Benötigte Unterlagen

    • ein vom Heimatstaat ausgestelltes und gültiges Identitätsdokument, z. B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis).


    Gebühren

    für die Ausstellung der eID-Karte 37,00 EUR

    Hinweise

    Die eID-Karten werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Das Bürgerbüro hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit, die mehrere Wochen betragen kann.

    Die Abholung kann durch eine schriftlich bevollmächtigte Person, die sich ausweisen muss, erfolgen.
    Ausführliche Informationen zur eID-Karte und ihrer Nutzungsmöglichkeiten befinden sich auf dem Informationsportal des Innenministeriums: https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/startseite/startseite-node.html

  • Führerscheinumtausch

    Am 19.1.2013 sind zur Umsetzung der dritten EU-Führerscheinrichtlinie neue Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung in Kraft getreten.

    Die neuen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung sind mit erheblichen Umstellungen bei der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Euskirchen verbunden. Daher sind die Städte und Gemeinden angewiesen, vorerst keine Anträge auf Führerscheinumtausch entgegenzunehmen.

    Weitere Informationen finden Sie im Serviceportal des Kreises Euskirchen: https://serviceportal.kreis-euskirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/35303/show

    Bürger, die ihren Führerschein umtauschen möchten, wenden sich bitte direkt an:

    Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Euskirchen
    Jülicher Ring 32
    Zimmer A 097
    53879 Euskirchen

    Telefon 02251 15-109 / 15-676 / 15-275
    Telefax 02251 15-695
    sva@kreis-euskirchen.de

    Öffnungszeiten

    montags, dienstags, donnerstags:  7:45 Uhr bis 13:00 Uhr
    mittwochs: 7:45 Uhr – 17:00 Uhr
    freitags: 7:45 Uhr -  12:00 Uhr

  • Fundsachen

    Wer eine Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm deren Aufenthaltsort unbekannt, so sind der Fund und die Umstände, welche er für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, beim Bürgerbüro der Stadt, Zimmer 006, anzuzeigen.

    Information

    Fundsachen, mit einem Wert unter 10 EUR sind nicht anzeigepflichtig.

    Vorsprache

    Eine persönliche Vorsprache ist im Bürgerbüro, Zimmer A0.006, erforderlich, da die Fundsachen dort verwahrt und eine Fundanzeige aufgenommen wird.

    Gebühren

    Sollte der Finder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (sechs Monate nach Eingang der Fundanzeige) das Fundgut erwerben, werden nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land NRW folgende Gebühren erhoben:

    bis 25 EUR: gebührenfrei
    26 EUR - 150 EUR: 5 EUR
    151 EUR - 500 EUR: 10 EUR
    über 500 EUR: 15 EUR

  • Fischereischein

    Erstantrag

    Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass
    • Passfoto
    • Nachweis (Zeugnis) über die abgelegte Fischereiprüfung (ab dem 16. Lebensjahr)

    Zusatzinformationen

    Für Kinder und Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann ein Jugendfischereischein ausgestellt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass das Kind bzw. die/der Jugendliche mit einem Elternteil oder mit dessen schriftlicher Einverständniserklärung beim Bürgerbüro vorspricht. Der Fischereischein wird entweder für ein oder fünf Kalenderjahre ausgestellt.

    Die Prüfung bei der Unteren Jagd- und Fischereibehörde des Kreises Euskirchen ist ab 14 Jahre möglich.

    Verlängerung

    Benötigte Unterlagen

    • Fischereischein

    Zusatzinformationen

    Ihr Fischereischein wird auch verlängert, wenn er einige Jahre nicht gültig war. Der Jugendfischereischein wird nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verlängert.

    Die Verlängerung Ihres Fischereischeines können Sie im Bürgerbüro, Zimmer 006 vornehmen lassen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie hierzu persönlich vorsprechen. Die Verlängerung kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vorgenommen werden.

    Gebühren 

    Die Gebühren gelten sowohl für Erstausstellung als auch für die Verlängerung

    für den Jahres-Schein: 16 EUR
    für den Fünf-Jahres-Schein 48 EUR
    für den Jugendfischereischein 8 EUR

  • Namensänderungen

    Wenn Sie Ihren Namen (Familien- oder Vornamen) ändern wollen, ist es erforderlich, dass Sie persönlich im Bürgerbüro, Zimmer 006 vorsprechen. Zur Antragsaufnahme wird Ihr Personalausweis oder Reisepass benötigt.

    Ihr Antrag wird abschließend durch den

    Landrat des Kreises Euskirchen
    Ordnungsamt
    Jülicher Ring 32
    53879 Euskirchen

    bearbeitet und entschieden.

    Gebühren 

    für die Änderung des Vornamens: zwischen 2,50 EUR und 255 EUR
    für die Änderung des Familiennamens: zwischen 2,50 EUR und 1.022 EUR

    Die Höhe der Gebühr ist von Ihrem Familieneinkommen abhängig.

  • Polizeiliches Führungszeugnis

    Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass
    • Sofern das Führungszeugniss einer Behörde vorgelegt werden soll, die genaue Anschrift dieser Behörde, da es vom Bundeszentralregister direkt dieser Behörde zugeleitet wird

    Zusatzinformationen

    Es ist erforderlich, dass Sie den Zweck, für den das Führungszeugnis benötigt wird, angeben.

    Gebühren

    Polizeiliches Führungszeugnis: 13 EUR

    Online-Beantragung

    Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, ein Führungszeugnis unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen.

    Link zum Bundesamt für Justiz: www.fuehrungszeugnis.bund.de

  • Reisepass (ePass)

    Benötigte Unterlagen

    • abgelaufener Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass, Kinderausweis
    • neues Passfoto (Frontalaufnahme)
      Sofern Sie auch einen vorläufigen Reisepass benötigen, ein weiteres Foto.
      Bedingungen, die an die Fotos gestellt werden können Sie unter www.bundesdruckerei.de nachsehen.
    • Zusätzlich werden seit dem 1.11.2007 Fingerabdrücke benötigt, die bei der Passbeantragung mithilfe von Scannern aufgenommen werden. (www.epass.de)

    Zusatzinformationen

    Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen bei der Antragstellung das Einverständnis (Unterschrift) der Sorgerechtsberechtigten. Obliegt das Sorgerecht nur einem Elternteil, so muss der entsprechende Beschluss des Vormundschaftsgerichts bzw. das Scheidungsurteil und bei nichtehelichen Kindern eine Bestätigung des Jugendamtes, dass kein gemeinsames Sorgerecht erklärt wurde, vorgelegt werden.

    Ab Juli 2003 kann für Vielreisende ein Reisepass mit 48 Seiten statt der üblichen 32 bestellt werden. Hierzu fallen zusätzliche Gebühren an.

    Der Reisepass wird von der Bundesdruckerei erstellt und kann daher nicht sofort mitgenommen werden. Im Regelfall dauert es ca. vier bis sechs Wochen, bis die Bundesdruckerei den neuen Pass liefert. Sie werden dann schriftlich benachrichtigt.

    Benötigen Sie in der Zwischenzeit einen Pass, kann Ihnen ein Express-Reisepass ausgestellt werden. Der Express-Reisepass wird innerhalb von drei Werktagen durch die Bundesdruckerei geliefert. In nachweislich dringenden Fällen kann Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. (wird nicht von allen Ländern anerkannt)

    Grundsätzlich müssen Sie den Reisepass persönlich im Bürgerbüro, Zimmer 004 beantragen.

    Ihren fertigen Reisepass können Sie auch durch eine/n Bevollmächtigte/n abholen lassen, die/der sich ausweisen muss. Die Vollmacht kann auf der Ihnen zugegangenen Benachrichtigung erteilt werden.

    Gebühren

    unter 24 Jahren Gültigkeitsdauer 6 Jahre: 37,50 EUR
    über 24 Jahre Gültigkeitsdauer 10 Jahre: 60 EUR
    48-Seiten Reisepass zusätzlich zu der Gebühr unter a) oder b): 22 EUR
    vorläufiger Reisepass Gültigkeitsdauer ein Jahr: 26 EUR
    Express-Reisepass unter 24 Jahre Gültigkeitsdauer 6 Jahre: 37,50 EUR + 32 EUR Express-Aufschlag
    Express-Reisepass über 24 Jahre Gültigkeitsdauer 10 Jahre: 60 EUR + 32 EUR Express-Aufschlag

  • Reisepass für Kinder

    Benötigte Unterlagen

    • Antragstellung durch die Sorgeberechtigten (Vater und Mutter) oder die Person, die das Sorgerecht ausübt (Nachweis über das Sorgerecht ist vorzulegen). Die Vorsprache eines Sorgeberechtigten reicht aus, wenn die Vollmacht des anderen vorgelegt wird. Der Vordruck steht als Download zur Verfügung
    • Personalausweise/Reisepässe der Sorgeberechtigten
    • Geburtsurkunde bzw. Stammbuch
    • soweit vorhanden alter Kinderausweis oder Kinderreisepass
    • ein Passfoto (Frontalaufnahme)
    • Angabe von Größe und Augenfarbe des Kindes
    • Das Kind muss persönlich bei der Antragstellung zugegen sein


    Gültigkeit

    Die Gültigkeit von Kinderreisepässen beträgt 1 Jahr.
    Eine Verlängerung des Kinderreisepasses ist jeweils für 1 Jahr möglich, längstens jedoch bis zum 12. Lebensjahr.

    Zu beachten ist, dass auch für jede Verlängerung des Kinderreisepasses ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als sechs Monate) des Kindes vorgelegt werden muss.

    Bereits ausgestellte Kinderausweise behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit.

    Zusatzinformationen

    Der Kinderreisepass ist ein Passersatzdokument und wird nicht von allen Ländern als Einreisedokument anerkannt. In diesen Fällen ist dann ein Reisepass auszustellen. Geben Sie daher Ihr Reiseziel bei der Antragstellung an. Hinweise zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie im Reisebüro oder im Internet, Auswärtiges Amt unter dem Punkt Länder- und Reiseinformationen. www.auswaertigesamt.de

    Bitte beachten Sie das Infoblatt Reisepass.

    Hinweise für Reisen in die USA

    Kinder benötigen für die Einreise in die USA grundsätzlich einen eigenen, maschinenlesbaren Reisepass. Die Einreise mit einem Kinderreisepass oder dem Eintrag im Pass eines Elternteiles reichen nicht aus.

    Gebühren

    Ausstellung: 13 EUR
    Verlängerung/Änderung: 6 EUR

  • Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

    Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird nur auf Antrag gewährt. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Geräte (Hörfunk und Fernsehen), die vom Antragsteller oder seinem Ehegatten bereitgehalten werden. Mindestens eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt werden.

    Voraussetzungen

    • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapital des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches(SGB XII) (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder d des Bundesversorgungsgesetzes
    • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII)
    • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des SGB II
    • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
    • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes
    • blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein wegen der Sehminderung
    • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
    • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
    • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
    • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes

    Benötigte Unterlagen

    • Rundfunkteilnehmer-Nummer
    • Schwerbehindertenausweis oder
    • aktueller Leistungsbescheid

    Zusatzinformationen

    Ab 01. April 2005 wird der Antrag nicht mehr von der Stadt Schleiden bearbeitet. Die Entscheidung über die Befreiung erfolgt ausschließlich durch die GEZ selbst. Der Antrag muss zusammen mit dem Leistungsbescheid /  Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie an die GEZ - 50656 Köln gesandt werden. Die Befreiung beginnt vom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats, nach Eingang bei der GEZ.

    Weitere Informationen und das Antragformular unter www.gez.de

    Vorsprache

    Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Der Antrag ist direkt an die GEZ zu senden. Beachten Sie dabei die beizufügenden Unterlagen.

    Rechtliche Voraussetzungen

    Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk vom 31.8.1991 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) in der jeweils geltenden Fassung.

    Gebühren

    Gebühren werden keine erhoben.

  • Sozialtarif für Telefongebühren

    Die Deutsche Telekom gewährt bestimmten Personengruppen einen Sozialtarif auf die Entgelte einzelner Verbindungen. Dies gilt auch, wenn ein Angehöriger, der im Haushalt lebt, die Voraussetzungen erfüllt.

    Benötigte Unterlagen

    • Befreiungsbescheid von der Rundfunkgebührenpflicht oder Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF )
    • Bescheid über BaföG

    Zusatzinformationen

    Das Antragsformular kann bei der Stadt Schleiden bezogen werden. Über den Antrag entscheidet die Deutsche Telekom.

    Vorsprache

    Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Der Antrag ist direkt an die Deutschen Telekom, Niederlassung Mönchengladbach-Aachen, Abteilung CCBO, Postfach 10 90 11, 52348 Düren, zu senden oder im T-Punkt zu stellen.

    Gebühren

    Gebühren werden keine erhoben.

  • Ummeldung

    Anmeldung bei Wohnungswechsel innerhalb des Stadtgebietes Schleiden

    Benötigte Unterlagen

    • Ein gültiger Ausweis oder Nationalpass
      Bei mehreren Familienangehörigen Ausweise bzw. Nationalpässe aller Familienangehörigen
    • Eine ausgefüllte und von Ihrem Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung über den Einzug. Ein entsprechender Vordruck steht als Download zur Verfügung

    Hinweise 

    Beachten Sie bitte, dass die Ummeldung gemäß § 17 Bundesmeldegesetz in der derzeit geltenden Fassung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat.

    Gemäß § 54 Absatz 2 Ziffer 1 BMG handelt ordnungswidrig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 17 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an(um)meldet. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Absatz 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

    Die Ummeldung muss durch Sie persönlich oder durch die Vorsprache eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters im Bürgerbüro der Stadt Schleiden vorgenommen werden. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person Ihren Ausweis oder Nationalpass, gegebenenfalls die Ausweise oder Nationalpässe der Familienangehörigen, mitzugeben.

    Sofern Sie eine Person mit der Ummeldung bevollmächtigen möchten stehen ein Ummeldeformular und eine Vollmacht als Download zur Verfügung.

    Gebühren

    Die Ummeldung ist Gebührenfrei.

  • Vorläufiger Personalausweis

    Ihr Personalausweis ist abgelaufen oder verloren gegangen und Sie benötigen dringend einen gültigen Ausweis?
    Für die Ausstellung des vorläufigen Personalausweises ist eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.

    Gültigkeit

    Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeit von nur 3 Monaten. Es empfiehlt sich daher, mit der Ausstellung des vorläufigen Ausweises einen neuen Personalausweis zu beantragen.

    Benötigte Unterlagen

    • der alte Personalausweis oder Kinderausweis
      Sollte kein alter Ausweis vorhanden sein: der Reisepass, das Stammbuch oder eine Geburtsurkunde
    • ein biometrisches Passfoto, entsprechend der neuen Fotomustertafel der
      Bundesdruckerei

      Lichtbilder, die die hier beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen, können für den Personalausweis nicht verwendet werden.

    Gebühren

    Ausstellung des vorläufigen Personalausweises: 10 EUR

    Hinweise

    Bei Antragstellern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Einverständniserklärung beider Elternteile bzw. des/der Sorgeberechtigten erforderlich. Bedenken Sie bitte, dass für die Einreise in einige Länder ein vorläufiger Personalausweis nicht ausreicht. Die aktuellen Einreisebestimmungen können auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes nachgesehen werden.