Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer

Bruchtumsfeuer


Anzeige von Brauchtumsfeuern

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in Ortsgemeinschaften verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer.

Benötigte Angaben der Anzeige

  1. Name und Anschrift der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer durchführen möchten
  2.  Alter der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigen.
  3. Beschreibung des Ortes, wo da Brauchtumsfeuer stattfinden soll.
  4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulich Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen.
  5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzmaterials und
  6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr ( z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf).

Zulässig zur Verbrennung

Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

Beaufsichtigung des Brauchtumsfeuers

Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennplatz erst verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

Mindestabstände

Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

  1. 75 Meter von zum Aufenthalt  von Menschen bestimmten Gebäuden,
  2. 25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen,
  3. 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen,
  4. 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen.


Verstöße gegen die Vorschriften der vorgenannten Satzung oder anderer Gesetze werden mit Bußgeld geahndet.