Schiedspersonen

Schiedspersonen

Streitschlichtung


Unter dem Motto „SCHLICHTEN STATT RICHTEN“ sind die ehrenamtlichen Schiedspersonen tätig. Sie entlasten die Justiz und versuchen Privatklagedelikte und bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu klären.

  • Vorteile

    • Entlastung der Justiz
    • kein "Papierkrieg"
    • geringe Kosten
    • Schiedsperson als Ansprechpartner vor Ort
    • unkomplizierte Verfahren, kurze Verfahrenszeit
  • Klärung folgender Angelegenheiten

    • Hausfriedensbruch
    • Beleidigung
    • Verletzung des Briefgeheimnisses
    • leichte und fahrlässige Körperverletzung
    • Bedrohung
    • Sachbeschädigung
  • bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten

    • vermögensrechtliche Streitigkeiten beim Amtsgericht bis zu einem Wert von 600,00 €
    • nachbarrechtliche Streitigkeiten, außer bei Einwirkung durch einen gewerblichen Betrieb
    • Streitigkeiten persönlicher Ehrverletzung, die nicht in Funk und Presse begangen worden sind
  • Das Schlichtungsverfahren

    Es wird unbürokratisch ein Antrag bei der Schiedsperson gestellt, der die Namen und die Anschriften der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Danach setzt die Schiedsperson einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist die Schiedsperson befugt, ein Ordnungsgeld zu verhängen.

    Bei diesem Gesprächstermin haben dann beide Parteien die Möglichkeit, der Schiedsperson in Ruhe die Sachlage aus ihrer Sicht darzulegen. Die Aufgabe der Schiedsperson besteht darin, die zwischen den Parteien bestehenden Spannungen abzubauen und eine Lösung zu finden. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, welcher durch die Unterschrift beider Parteien rechtswirksam wird. Wenn man sich allerdings nicht einig wird, ist der Weg einer Klage beim zuständigen Gericht möglich.

  • Kosten

    Zu den Kosten eines Schlichtungsverfahrens gehören die in §§ 45 und 46 SchAG NRW näher definierten Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Kosten hängt im Einzelfall vom Verlauf und Ausgang des Verfahrens (Gebühr mit Vergleich 25 - 40 EUR, ohne Vergleich 10 EUR) und der Notwendigkeit der Auslagen (viele Ladungen mit Postzustellurkunde = hohe Auslagen) ab.

Häufig gestellte Fragen

  • Kann ich für ein Schlichtungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen?

    Nein. Gem. § 45 Abs. 4 Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) kann die Schiedsperson aber von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person geboten erscheint. 

  • Besteht bei Schlichtungsverhandlung Anwaltzwang? Muss ich mich bei einer Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten lassen?

    Nein. Grundprinzip einer Schlichtungsverhandlung ist die direkte Einigung zwischen den persönlich anwesenden Parteien ohne Beteiligung von Bevollmächtigten oder Vertretern. Zu jeder Schlichtungsverhandlung sind aber Beistände zur Unterstützung der Parteien zugelassen.

  • Kann ich mich in einer Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten lassen oder muss ich zu einer Schlichtungsverhandlung als Partei persönlich erscheinen?

    In Nordrhein-Westfalen ist zu unterscheiden zwischen:

    -       Strafverfahren

    Generell haben die Parteien zum anberaumten Termin persönlich zu erscheinen (§39 SchAG NRW).

    Ausnahme: Antragsteller und Antragsgegner wohnen sehr weit auseinander.

    Dann gilt: Im Falle der Erhebung einer Privatklage kann das zuständige Gericht auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die vertretende Person muss dann der zuständigen Schiedsperson den Gerichtsbeschluss und eine schriftliche Vollmacht vorlegen (§ 36 SchAG NRW)

    -       bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

    Jede Partei hat im Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen (§22 SchAG NRW). Sie kann sich jedoch eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Beistandes bedienen (§ 19 SchAG NRW). Dieser muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen, aus der sich ergibt, dass er zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zum Abschluss eines Vergleiches berechtigt ist.

  • Was passiert, wenn ich zum Schlichtungstermin nicht erscheine?

    Hier muss man wieder unterscheiden zwischen:

    -       Strafverfahren

    Bleibt hier der Antragsteller im Termin aus, ohne sich von dem Termin oder innerhalb eines Monats nach dem Termin ausreichend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 39 Abs. 2 SchAG NRW).

    Bleibt die Gegenpartei aus, so muss – wenn beide Parteien in einer Gemeinde wohnen – ein zweiter Termin anberaumt werden. Wenn die Gegenpartei auch dann nicht zum Termin kommt, ist anzunehmen, dass sie sich nicht gütlich einigen will (§ 39 Abs. 3 SchAG NRW).

    Achtung: Für jeden Fall, in dem die Partei ohne genügende Entschuldigung (s. hierzu § 21 Abs. 4 SchAG NRW) ausbleibt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld in einer Höhe bis zu 75,00 € festsetzen (§ 39 Abs. 4 SchAG NRW).

    -       bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

    Erscheint die antragstellende Partei nicht zu dem Termin und wird sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wiederaufgenommen werden (§ 23 Abs. 1 SchAG NRW).

    Bleibt die antragstellende Partei fern, ohne sich hinreichend zu entschuldigen oder wird sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten oder entfernt sie oder ihre Vertretung sich unentschuldigt vor deren Ende, so ist das Verfahren beendet (§ 23 Abs. 2 SchAG NRW), es sei denn, der Antragsteller beantragt die Fortsetzung des Verfahrens, also einen zweiten Termin. Sonst stellt die Schiedsperson eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung aus und der Antragsteller kann nun Klage beim Gericht einreichen.

  • Wie hoch sind die Kosten eines Schlichtungsverfahrens

    Zu den Kosten eines Schlichtungsverfahrens gehören die in den §§ 45 und 46 SchAG NRW näher definierten Gebühren und Auslagen. Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben, kommt ein Vergleich zustande beträgt die Gebühr zwischen 25,00 € und 40,00  € und der Notwendigkeit der Auslagen (viele Ladungen mit Postzustellungsurkunde (PZU) = höhere Auslagen).

    Als Orientierung und nur als Beispiel aufgeführt mag auch für die Berechnung des vorgeschriebenen Vorschusses gelten:

    Gebühr mit Vergleich: 25 EUR
    Auslagen für 2 PZU á 3,50 EUR: 7 EUR
    Schreibauslagen 10 Seiten á 0,50 EUR: 5 EUR
    gesamt: 37 EUR

  • Wer trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens?

    Generell regelt § 42 SchAG NRW erst einmal, dass derjenige, der die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlasst hat, die Kosten hierfür tragen muss, also zunächst einmal zahlt der Antragsteller.

    Haben die Parteien jedoch in der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich geschlossen, regelt dieser im Normalfall auch die Kostenfrage, d.h. es ist also möglich, dass die Gegenpartei die Kosten voll übernimmt und der Antragsteller dann seinen bereits gezahlten Vorschuss in voller Höhe zurückerhält.

    Für den Fall, dass die Parteien sich im Vergleich nicht über die Kosten einigen können, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte (§ 42 Abs. 3 SchAG NRW).

  • Wie hoch sollte der Vorschuss sein? – Gibt es Festlegungen für die Höhe des Vorschusses?

    Dazu gibt es keine verbindlichen Festlegungen für die Schiedsstelle. Die Schiedsstelle bestimmt die Höhe des Vorschusses nach den abzusehenden anfallenden Kosten. Empfohlen werden vom Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. 50 EUR.

  • uss das Schiedsamt einen Vorschuss nehmen? – Besteht eine Vorschusspflicht?

    Die Tätigkeit des Schiedsamts soll gemäß § 43 Abs. 2 SchAG NRW grundsätzlich von der vorherigen Zahlung (Vorschuss) der voraussichtlichen entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Die genaue Abrechnung bzw. Verwendung des Vorschusses erfolgt durch die Schiedsperson am Ende des Verfahrens.

  • Woher erfahre ich, ob ich bei der Schiedsperson richtig bin? – Wofür ist die Schiedsperson überhaupt zuständig?

    Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus:

    - § 13 SchAG NRW für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
    - § 34 SchAG NRW für Strafsachen

    Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 SchAG NRW. Danach ist grundsätzlich die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bereich der Antragsgegner/die Antragsgegnerin wohnt. Die Parteien können davon abweichend nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll des nicht örtlich zuständigen Schiedsamtes vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem eigentlich unzuständigen Schiedsamt stattfindet.

  • Wie lange dauert das Verfahren?

    Die Dauer des Schlichtungsverfahrens wird im Wesentlichen bestimmt durch die Probleme beim Zustandekommen des Schlichtungstermins und vom Eingang des Vorschusses, von dem das Schiedsamt ihr Tätigwerden grundsätzlich abhängig machen soll. Grundsätzlich beträgt die Ladungsfrist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung mindestens 2 Wochen (§ 21 Abs. 2 SchAG NRW). Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung der Dringlichkeit auf eine Woche reduziert werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.

    Wird die Schlichtungsverhandlung durchgeführt, steht am Ende das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung fest (Vergleich oder Schlichtung erfolglos) und von der Schiedsperson sind dann nur noch die entsprechenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften zu erstellen und den Parteien zukommen zu lassen.

  • Kann ich das Verfahren beschleunigen?

    Ja, indem Sie den vorgeschriebenen Vorschuss zahlen und Telefonnummern angeben, unter denen die Schiedsperson mit Ihnen Terminabsprachen im Vorfeld treffen kann, die Sie dann auch einhalten.

  • Kann ich den Antrag auf Schlichtungsverhandlung auch persönlich beim Schiedsamt stellen?

    Ja, selbstverständlich können Sie alle Anträge auch zur Niederschrift bei der Schiedsperson stellen. Diese unterhalten dafür ggfls. Sprechstunden und stehen Ihnen in der Regel telefonisch zu Terminvereinbarungen zur Verfügung.

  • Verdient die Schiedsperson am Schiedsamt etwas?

    Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt. Der Schiedsperson stehen lediglich die Hälfte der vereinnahmten Gebühren zu. Daneben können vom Träger der Schiedsstelle Amtsraumentschädigungen und Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Dazu gibt es aber bisher keine verbindlichen landesweiten Regelungen.

  • Gibt es eine Fachaufsicht über die Schiedsperson und wer übt diese aus?

    Gemäß § 7 SchAG NRW grundsätzlich die Justizverwaltung. Erster Ansprechpartner ist hier immer der Direktor des zuständigen Amtsgerichts, in dessen Bereich die Schiedsperson tätig ist.

  • An wen kann ich mich bei Beschwerden über eine Schiedsperson wenden?

    Grundsätzlich stehen Ihnen bei Beschwerden sowohl der jeweilige Direktor des zuständigen Amtsgerichtes als auch der Vorsitzende der jeweiligen Bezirks- oder Landesvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. zur Verfügung.

  • Wie wird die Schlichtungsverhandlung durchgeführt?

    Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Gemäß § 24 Abs. 1 SchAG NRW ist sie möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen, Vertagungen sind grundsätzlich nur bei sofortiger Bestimmung des nächsten Termins möglich.

    In der Schlichtungsverhandlung erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Zur Aufklärung der Sachlage kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche führen. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann die Schiedsperson den Parteien einen eigenen Vorschlag zur Streitbeilegung unterbreiten (§ 24 Abs. 2 SchAG NRW). Das Schlichtungsverfahren und das Verhalten der Schiedsperson ist immer darauf ausgerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beizulegen. Es gibt keinen Schiedsspruch oder eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Schiedperson.

    Die Schiedsperson erstellt über die Verhandlung ein Ergebnisprotokoll. Ein eventuell geschlossener Vergleich ist 30 Jahre lang vollstreckbar.

    Über den Inhalt der Schlichtungsverhandlung hat die Schiedsperson absolutes Stillschweigen zu bewahren.