Offenlegung einer Grenzniederschrift in der
Stadt Schleiden, Gemarkung Gemünd


Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Grenzvermessung der Grundstücke Gemarkung Gemünd, Flur 20; 27, Flurstücke  856; 108, 109, 132, 133, 134, 135, 136, 139, 144, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 53, 56, 59, 61, 62, 63, 64, 65, 68, 69, 71, 72. Weil die Eigentümer eines angrenzenden Flurstücks als Beteiligte nicht ermittelt werden können, wird die Abmarkung durch Offenlegung bekanntgegeben.

Betroffen sind die an der Straße Uferstraße 9-1 gelegenen Nachbargrundstück mit der Katasterbezeichnung: Gemarkung Gemünd, Flur 27, Flurstück 37.

Gem. §21 Abs. 5 des Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW, SGV. NRW. 7134), in der zurzeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 02.04.2026 zur Geschäftsbuchnummer 2026-030 in der Zeit vom

23.04.2026 bis 07.05.2026

Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über die Abmarkung unterrichten unter 0281 / 164 54 16 zu lassen.

Rechtsbehelfsbelehrungen:

  1. Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung:
    Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt gemäß § 21 Abs. 5 VermKatG NRW als von Ihnen anerkannt und die Grenzen sind somit gemäß § 19 Abs. 1 VermKatG NRW  festgestellt, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Einwendungen erhoben werden.  Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung sind schriftlich oder zur Niederschrift bei mir unter der Anschrift (ÖbVI Hans R. Behr, Flesgentor 22, 46483 Wesel) zu erheben.

  2. Klage gegen die Abmarkung
    Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Kasernenstraße 25, 52064 Aachen, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
    Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).


Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Gesonderte Hinweise zur Klageerhebung:

Informationen zur elektronischen Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie u.a. auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalens. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Wesel, 20.04.2026

gez. Dipl.-Ing. Hans R. Behr
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur



Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Aushang dieser Bekanntmachung in der Zeit vom 23.04. bis einschl. 07.05.2026 an der Bekanntmachungstafel am Rathaus Schleiden erfolgt. Der Bekanntmachungstext kann nachrichtlich dem o.a. Text, bzw. Downloadlink (sofern vorhanden) entnommen werden.