Mit dem Wegfall des § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz für Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen – hier für Adressbuchverlage – wird infolge auch die Übermittlungssperre an Adressbuchverlage aufgehoben.
Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen diese Datenübermittlung wird ab dem 10.07.2026 mit dieser gesetzlichen Neuregelung hinfällig. Das bisherige Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) entfällt demnach ersatzlos.
Bereits bestehende Übermittlungssperren an Adressbuchverlage werden aufgehoben.
Dies betrifft nur die Übermittlungssperre an Adressbuchverlage, Übermittlungssperren gegen die Weitergabe von Daten an Religionsgesellschaften, Parteien oder im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen, bleiben bestehen und sind von der gesetzlichen Änderung nicht betroffen.
