Hecke ragt über den Gehweg.

Rückschnitt von Hecken und Bäumen

Rückschnitt von Hecken und Bäumen

Straßen und Gehwege müssen frei sein!

Die Grafik veranschaulicht, wie Bäume und Sträucher zurückzuschneiden sind.

Grundstückseigentümer sind nach § 18, § 22 u. § 30 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden (gem. §823 BGB), die durch überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie als Grundstückseigentümer im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, dazu gehören auch Fußgänger und Radfahrer, folgende Hinweise beachten:

  • Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig so weit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum, dazu zählen auch Gehwege, ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.

  • Beachten Sie das "Lichtraumprofil" wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.

  • Insbesondere in den wachstumsintensiven Monaten sollte ein Rückschnitt regelmäßig erfolgen. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen. Achten Sie auch darauf, das Sichtdreieck freizuhalten.

  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen so weit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.

  • Beachten Sie bitte, dass man in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken und Gebüsche nicht roden, abschneiden oder zerstören darf. Erlaubt sind aber Maßnahmen, die der Pflege dienen, wie beispielsweise die Entfernung des Jahresaustriebes sowie Form- und Pflegeschnitte.

  • Bei Gefahr im Verzug jedoch, sprich der Gefährdung der Verkehrssicherheit, ist die Entfernung von Gehölzen in jedem Fall und ganzjährig durchzuführen.

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