Pilzgenuss statt Bußgeldstress


Grundsätzlich ist die Entnahme besonders geschützter Arten aus der Natur durch das Bun-desnaturschutzgesetz verboten. Es gibt jedoch Arten, welche nach Bundesartenschutzverord-nung von diesem Verbot ausgenommen sind und demnach in geringen Mengen für den eige-nen Gebrauch gesammelt werden dürfen. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für den Steinpilz, alle heimischen Arten des Pfifferlings, den Brätling, die heimischen Arten des Bir-kenpilzes und der Rotkappe sowie die heimischen Arten der Morchel. Diese sowie nicht als besonders geschützt eingestufte Pilzarten wie beispielsweise der Maronenröhrling und der Hallimasch dürfen in einem Umfang von maximal 2 kg pro Person und Tag für den eigenen Bedarf gesammelt werden. Das gewerbliche Sammeln von Pilzen ist verboten.

Darüber hinaus sind im Landesforstgesetz einige Bestimmungen festgeschrieben, mit dem Ziel, die Lebensgemeinschaft Wald nicht zu gefährden oder gar zu beschädigen. So ist zu-nächst das Fahren im Wald und auf Waldwegen sowie Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald einschließlich der Waldwege nicht gestattet. Ferner ist das Betreten von Forstkulturen, Forst-dickungen und ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneten Flächen im Wald verboten. Neben Waldflächen auf denen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird, dürfen forstwirt-schaftliche, jagdliche, imkerliche und teichwirtschaftliche Anlagen im Wald sowie FFH- und Naturschutzgebiete und der Nationalpark Eifel nicht betreten werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die durch Bußgelder geahndet werden können.

Während der Herbstmonate überschneidet sich die Pilzsaison oftmals mit der Brunft des Rot-wildes. Als Teil der Lebensgemeinschaft Wald ist auf das Wild beim Betreten des Waldes be-sonders Rücksicht zu nehmen. Damit das Wild während der Brunft möglichst ungestört bleibt, werden bestimmte Waldflächen für einen befristeten Zeitraum gesperrt. Die betroffenen Flä-chen werden durch entsprechende Beschilderung abgegrenzt bzw. deutlich kenntlich gemacht und sind somit für Waldbesucher -einschließlich Pilzsammler- nicht zugänglich.

Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde und des Regionalforstamtes werden während der Pilzsaison Kontrollen in den betroffenen Gebieten durchführen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Forstamt, Tel.: 02486 / 8010 -0 oder die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen, Telefon 02251 15-964.
Informationen zu den Themen Pilze sammeln und Waldsperrungen in der Region finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Euskirchen, www.kreis-euskirchen.de und des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, www.wald-und-holz.nrw.de.

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