Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer


Der Besteuerung unterliegen u.a. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (die Tanz ermöglichen), das Halten von Spiel-, Musik-Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Steuerhöhe

Die Steuer bei Tanzveranstaltungen ist nach Veranstaltungsfläche zu erheben. Sie beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 2,50 €.

Die Tanzveranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn beim Steueramt der Stadt Schleiden schriftlich anzumelden.

Die Steuer für die Benutzung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten bemisst sich nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach deren Anzahl.

Die Steuer beträgt je Gerät und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

1. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei

  • a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses
  • b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 € je Gerät

2. In Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei

  • a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses
  • b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 € je Gerät

3. In Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 300,00 €.

Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich beim Steueramt der Stadt Schleiden anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeeingangs. Ein Apparatetausch braucht nicht angezeigt zu werden.


Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift

Sofern Sie Ihre Abgaben im Lastschriftverfahren von Ihrem Girokonto abbuchen lassen möchten, steht Ihnen nachfolgende Informationen und das entsprechende Formular zur Verfügung.

  • Informationen und Formular zum Download

    SEPA-berweisung


    Folgende Abgaben

    Grundsteuer A
    Grundsteuer B
    Abfallbeseitigungsgebühren
    Kanalbenutzungsgebühren
    Straßenreinigungsgebühren
    Hundesteuer
    Gewerbesteuer

    sind in vier gleichen Raten, und zwar jeweils zum

    15. Februar
    15. Mai
    15. August
    15. November

    zu entrichten.

    Ausnahmen

    Der Jahresbeitrag der Grundsteuer liegt unter 15 EUR. In diesem Falle ist die Grundsteuer am 15. August fällig.

    Der Jahresbeitrag der Grundsteuer liegt über 15 EUR aber unter 30 EUR. Der Betrag ist dann in zwei gleichen Raten jeweils zum 15. Februar und 15. August fällig.

    Nach Ablauf einer Zahlungsfrist von einer Woche soll nach § 259 der Abgabenordnung die/der Abgabepflichtige gemahnt werden. Bei einer Mahnung sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Mahngebühren und ggfls. Säumniszuschläge festzusetzen. Dies können Sie vermeiden, wenn Sie uns ermächtigen, Ihre Abgaben im Lastschriftverfahren von Ihrem Girokonto abzubuchen. Sofern Sie hiervon Gebrauch machen möchten, erteilen Sie uns bitte eine Einzugsermächtigung. Nutzen Sie dazu den folgenden Vordruck.