Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 26.06.2025 den Bebauungsplan Nr. 83a Broich-Wintzener Straße gemäß § 10 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 1 GO NRW, in den zurzeit geltenden Fassungen als Satzung beschlossen.
Das betroffene Gebiet ist der mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Übersichtskarte zu entnehmen.

Bekanntmachungsanordnung
Der Bebauungsplan Nr. 83a Broich-Wintzener Straße sowie die Mitteilung über Ort und Zeit der Einsicht in den Bebauungsplan werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 83a Broich-Wintzener Straße gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 83a Broich-Wintzener Straße kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht ab dem Tage der Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Schleiden, 53937 Schleiden, Blankenheimer Str. 2, Zimmer A3.311, während den folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
sowie Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Diese ortsübliche Bekanntmachung wird ebenfalls im Internet auf der Website der Stadt Schleiden unter www.schleiden.de → Aktuelles → Amtl. Bekanntmachungen bekanntgemacht.
Der vorgenannte Plan mit seiner Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im Internet auf der Homepage der Stadt Schleiden unter www.schleiden.de → Planen & Bauen → Stadtentwicklung & Bauen → Bauleitplanung → rechtskräftige Bauleitpläne (https://www.schleiden.de/rathaus/planen-bauen/stadtentwicklung-bauen/bauleitplanung/ rechtskraeftige-bauleitplaene/) sowie im zentralen Internetportal des Landes (https://www.bauleitplanung.nrw.de) zur Verfügung gestellt.
Hinweise
Es wird auf die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schleiden geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche sind im § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB geregelt.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Schleiden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Aushang dieser Bekanntmachung in der Zeit vom 05.08. bis einschl. 19.08.2025 an der Bekanntmachungstafel am Rathaus Schleiden erfolgt. Der Bekanntmachungstext kann nachrichtlich dem o.a. Text, bzw. Downloadlink (sofern vorhanden) entnommen werden.