Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Abs. 1 Wählergruppentransparenzgesetz (WählGTranspG) unterliegt, muss gemäß §15a Abs. 2 KWahlG zusammen mit dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber abgeben, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat.
Für die Wahl der Vertretung der Stadt Schleiden hat die Unabhängige Wählervereinigung Schleiden (UWV Schleiden) am 22.05.2025 zusammen mit dem Wahlvorschlag diese Erklärung eingereicht.
Gemäß der Erklärung besteht für diese Wählergruppe keine Rechenschaftspflicht und es sind in den vergangenen zwölf Monaten keine Zuwendungen erfolgt.
Ein Wahlvorschlag einer weiteren Wählergruppe wurde nicht eingereicht.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Aushang dieser Bekanntmachung in der Zeit vom 29.08. bis einschl. 14.09.2025 an der Bekanntmachungstafel am Rathaus Schleiden erfolgt. Der Bekanntmachungstext kann nachrichtlich dem o.a. Text, bzw. Downloadlink (sofern vorhanden) entnommen werden.