Vorbeugender Brandschutz, Brandmeldeanlagen, Infos für Bauherren
Brandverhütungsschauen
Die Stadt Schleiden ist nach § 26 BHKG NRW (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) gesetzlich verpflichtet, Brandverhütungsschauen in Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen durchzuführen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder wenn bei einem Brand oder einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können. Die Stabsstelle Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Schleiden koordiniert und überwacht diese kommunale Aufgabe.
Eigentümer und Nutzer von baulichen Anlagen sind verpflichtet, diese so Instand zu halten, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Nutzung dieser davon ausgehen. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung von gegebenenfalls vorhandenen brandschutztechnischen Mängeln und Gefahrenquellen, insbesondere in Hinblick auf Abschlüsse von Brandabschnitten, Sicherstellung der Rettungswege und dem Funktionieren des anlagentechnischen Brandschutzes. Somit soll sichergestellt werden, dass in besonders gefährdeten baulichen Anlagen der Entstehung von Feuer und Rauch vorgebeugt beziehungsweise die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindert, die Rettung von Menschen und Tieren sowie in wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden.
Brandverhütungsschauen werden in Abhängigkeit der Objektkategorie in Zeitabständen von längstens drei oder sechs Jahren durchgeführt. Die Durchführung der Brandverhütungsschauen erfolgt durch den Brandschutztechniker der Stadt Schleiden.
Auch die wiederkehrenden Prüfungen von Sonderobjekten wie z.B. Versammlungsstätten, welche unter Federführung der unteren Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden, werden von der Feuerwehr begleitet. So werden in enger Zusammenarbeit der Fachbereiche die wiederkehrenden Prüfungen und die Brandverhütungsschauen zusammen durchgeführt.
Die durch die Durchführung einer Brandverhütungsschau, der Beteiligung an einer wiederkehrenden Prüfung, der Beteiligung im Rahmen einer Stellungnahme in einem Baugenehmigungsverfahren sowie Erbringung einer sonstigen brandschutztechnischen Leistung entstehenden Kosten, werden dem Eigentümer, Antragsteller oder Verursacher seitens der Stadt Schleiden auf Basis der entsprechenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt.

Brandmeldeanlagen
Eine Brandmeldeanlage dient dem Erkennen einer Gefahr (z.B. eines Brandes durch Detektion von Rauch und/oder Wärme) und der schnellen Alarmierung der Feuerwehr. Sie warnt darüber hinaus frühzeitig Personen im Brandfall und kann automatisch weitere technische Systeme ansteuern (z.B. Aufzüge, Sprinkleranlagen).
Zum Anschluss privater Brandmeldeanlagen in der Stadt Schleiden an das Meldenetz der Einheitlichen Leitstelle des Kreises Euskirchen gelten entsprechende Anschlussbedingungen (TAB).

Feuerwehrpläne
Feuerwehrpläne nach DIN 14095 für bauliche Anlagen gehören zu den Führungsmitteln, die die Feuerwehr benötigt, um sichere und schnelle Hilfe leisten zu können. Durch die immer größer werdende Anzahl der Objekte im Einsatzbereich der Feuerwehr der Stadt Schleiden gewinnen Feuerwehrpläne zunehmend an Bedeutung.
Sie liefern der Einsatzleitung schon auf dem Weg zu Ihrem Objekt wichtige Informationen, die eine rasche Orientierung innerhalb und außerhalb einer baulichen Anlage ermöglichen und tragen unter Umständen dazu bei, Menschenleben zu retten und größere Sach- und Umweltschäden zu vermeiden.
Bei der Vielzahl der Objekte ist es zwingend erforderlich, dass die Pläne einheitlich gestaltet sind, so dass sich der jeweilige Einsatzleiter sich schnell einen Überblick verschaffen kann.
Aufbauend auf der DIN 14095 „Feuerwehrpläne" hat die Stadt Schleiden die wesentlichen Planungsvorgaben als Gestaltungsleitfaden zusammengestellt. Sie sollen helfen, der Forderung nach einem aussagekräftigen Feuerwehrplan sowie Feuerwehrlaufkarten schnell und mit geringem Aufwand nachzukommen.

Brandsicherheitswache
Auf Grundlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten und / oder auf Anordnung der Ordnungsbehörde sind bei Veranstaltungen Brandsicherheitswachen zu stellen. Gemäß § 27 Abs. 2 BHKG und § 41 (2) Satz 3 SBauVO kann der Veranstalter die Brandsicherheitswache stellen, wenn er dazu in der Lage ist eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen.
Über die Anzahl und Qualifikation der Kräfte einer Brandsicherheitswache entscheidet die Stabsstelle Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Schleiden, sie prüft darüber hinaus, ob der Veranstalter über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen können. Dazu hat der Veranstalter der Stadt Schleiden die Kräfte der Brandsicherheitswache mindestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung namentlich, mit der feuerwehrtechnischen Ausbildung zu benennen. Die Nachweise der Eignung sind an folgende Adresse zu senden: feuerwehr@schleiden.de
Ist der Veranstalter nicht in der Lage eine Brandsicherheitswache zu stellen, hat dieser mindestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung Kontakt mit der Stabsstelle Brand- und Katastrophenschutz aufzunehmen, um über ggf. weitere Maßnahmen zu entscheiden.
Bei Fehlen einer erforderlichen Brandsicherheitswache kann die Veranstaltung nicht durchgeführt werden.