Veranstaltungen
Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen im Stadtgebiet Schleiden beim Ordnungsamt anzuzeigen. Hierfür ist das Anzeigeformular zu verwenden.
Sie haben zusätzlich die kostenlose Möglichkeit, Ihre Veranstaltung im auf der Website eingebundenen Online-Terminkalender einzutragen oder die Gesellschaft für Wirtschaft, Tourismus und Veranstaltungen mbH (GfW Schleiden) zu kontaktieren (siehe Infos unten).
Wichtig zu wissen
Unfälle durch leichtsinnige Veranstaltungsplanungen und terroristische Angriffe haben in den vergangenen Jahren zugenommen und dazu geführt, dass die Ordnungsbehörden mehr und mehr in die Pflicht genommen werden, Veranstaltungen im Vorfeld zu überprüfen. Um eine seriöse Prüfung vornehmen zu können, benötigt die Stadt Schleiden Veranstaltungsinformationen, welche der Veranstalter im Rahmen seiner Anzeige mitteilt.
Die Stadt Schleiden möchte den Veranstaltern möglichst wenig Mehraufwand bereiten und hat aus diesem Grund die Veranstaltungsanzeige mit den für Veranstaltungen typischen Genehmigungsanträgen (Schankgenehmigung, Sondernutzungsgenehmigung, usw.) gekoppelt. Es ist demnach nicht mehr erforderlich, jede Genehmigung einzeln beim zuständigen Sachbearbeiter zu beantragen. Stattdessen muss nur noch ein Formular ausgefüllt bei der Stadt Schleiden eingereicht werden. Das Anzeigeformular wurde für kleine Sportfeste genauso wie für Konzerte mit mehreren tausend Besuchern entworfen. Entsprechend umfangreich ist die Abfrage.
Die Stadt Schleiden verfolgt nicht das Ziel, Veranstaltungen mit überzogenen Auflagen zu erschweren. Insofern das Ordnungsamt der Stadt Schleiden eine besondere Gefahrenlage erkennt, setzen wir uns im Vorfeld mit dem Veranstalter in Verbindung.
Tipps für Veranstalter
In Deutschland existiert kein einheitliches „Veranstaltungsgesetz“, welches sämtliche Verpflichtungen für Veranstalter enthält. Die einzuhaltenden Verpflichtungen ergeben sich aus vielen verschiedenen Gesetztestexten und können je nach Veranstaltung variieren. Da der Veranstalter für viele Verstöße haftbar gemacht werden kann, ist eine gewissenhafte Planung unerlässlich.
Folgende Fragen sind im Vorfeld zu beinahe jeder Veranstaltung zu klären:
- Wer ist der hauptverantwortliche Veranstalter? Ist sich diese Person ihrer Aufgaben und Pflichten bewusst?
- Wie sollen die Altersgrenzen beim Einlass und beim Alkoholausschank kontrolliert werden?
- Wer ist für die Sicherheit zuständig? Ist die Beauftragung eines professionellen Sicherheitsdienstes erforderlich?
- Sorgfältige Auswahl des Sicherheitspersonals. Es soll beruhigend und nicht aggressiv oder provokant wirken. Niemanden einstellen, an dessen Kompetenz und Zuverlässigkeit Zweifel bestehen.
- Frühzeitiger Kontakt mit den örtlichen Behörden bzw. der Polizei, Einholung der erforderlichen Genehmigungen, Absprachen zur Durchführung der Veranstaltung.
- Was passiert im Notfall? Notfallpläne aufstellen, Erreichbarkeiten bereithalten, Fluchtwege freihalten.
- Welche Außenbereiche müssen vom Veranstalter mit beaufsichtigt werden?
- Wer ist für die Aufsicht während der Veranstaltung verantwortlich? Genaue Aufgabenverteilung und Einweisung durch den Veranstalter erforderlich!
- Wie sieht es mit der Abreise aus? Sind Busse oder Taxis zu bestellen?
Bei der Auswahl des Personals für den Ausschank, die Sicherheit und die Aufsicht muss der Veranstalter mit Sorgfalt vorgehen. Er darf ausschließlich geeignete und erfahrene Personen einsetzen. Nur dann kann er sich bei möglichen Sach- oder Personenschäden von seiner persönlichen Haftung befreien. Wird auf einer Veranstaltung z.B. gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, ist der Veranstalter auch dann bußgeldpflichtig, wenn der Verstoß durch eine beauftragte Person (z.B. Thekenpersonal) begangen wurde. Hiervon wird der Veranstalter nur frei, wenn er im Vorfeld geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz ergriffen hat. Dann ist lediglich die beauftragte Person zu belangen.