Im Zusammenhang mit einer Grenzvermessung zur Behebung von Schäden an Abmarkungen in der Gem. Gemünd, Flur 23, Flurstück 570 u.a., sind auch Grenzpunkte des Flst. 570 gegen die Flst. 443, 514 und 515 zu untersuchen gewesen. Das Flurstück 570 (Fluss Urft) befindet sich im Anliegereigentum und die Grenzen richten sich nach den Regelungen des Landeswassergesetzes. Bei zwei Grenzpunkten wurden die indirekten Abmarkungen amtlich bestätigt, ein Grenzpunkt wurde erstmals indirekt abgemarkt. Sieben Grenzpunkte wurden auf den noch vorgefundenen Mauerresten mit einer Farbmarkierung kenntlich gemacht. Bei weiteren vier Grenzpunkten war dies nicht möglich (Schotter, Bewuchs), siehe auch gelb markierten Grenzverlauf im nachfolgenden Flurkartenausschnitt.
Im Allgemeinen ist eine Abmarkung der Grenzen von Flurstücken, die sich nach den Regelungen des Landeswassergesetzes richten, nicht erforderlich.
Die Eigentümer werden hiermit über das Ergebnis der Abmarkung benachrichtigt.
Ziel der Offenlegung ist die Bekanntgabe des Ergebnisses der Abmarkung nach §§21 (5), 13 (5) VermKatG NRW.
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach der Offenlegung Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).
Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Gesonderte Hinweise zur Klageerhebung:
Informationen zur elektronischen Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie u.a. auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalens. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Sollten noch Unklarheiten über den Sachverhalt bestehen, biete ich an, Ihnen diesen zu erläutern.
Die Grenzniederschrift sowie die Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und der Flurkarte liegen in der Zeit vom 25.07.2025 bis einschließlich 25.08.2025 in der Geschäftsstelle des
ÖbVI Hajo Lühring, Westfeldgasse 3 in 51143 Köln während der nachstehend aufgeführten Bürozeiten aus.
Bürozeiten:
montags bis donnerstags 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr
freitags 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Die Einsichtnahme kann auch außerhalb dieser Zeiten nach besonderer Vereinbarung unter Telefon 02203 9878-0 erfolgen.
Köln, den 16. Juli 2025
gez. Dipl.-Ing. Hajo Lühring, ÖbVI

Flurkartenausschnitt zur Offenlegung Gem. Gemünd, Flur 23, Flst. 570 mit in gelb markierten Grenzabschnitt
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Aushang dieser Bekanntmachung in der Zeit vom 16.07. bis einschl. 25.08.2025 an der Bekanntmachungstafel am Rathaus Schleiden erfolgt. Der Bekanntmachungstext kann nachrichtlich dem o.a. Text, bzw. Downloadlink (sofern vorhanden) entnommen werden.