Offenlegung einer Grenzniederschrift in der
Stadt Schleiden, Gemarkung Schleiden


Anlass der Vermessung: Durchführung einer Grenzvermessung

Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Vermessung der Grenzen der Flurstücke Gemarkung Schleiden, Flur 29, Flurstücke 624 und 671.

Das Flurstück Gemarkung Schleiden, Flur 29, Flurstück 633, bei dem es sich um das Gewässer „Olef“ handelt, welches sich im Anliegereigentum befindet, grenzt an das Flurstück Gemarkung Schleiden, Flur 27, Flurstück 671. Eine Abmarkung eines gemeinsamen Grenzpunkts wurde vorgefunden. Da sich die Adressen der Anlieger nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermitteln lassen, wird die Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben.

Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 01. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zurzeit geltenden Fassung erfolgt die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 14.08.2025 zur Geschäftsbuchnummer 25015SD-4.

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle des:

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

Dipl.-Ing. Ronald Schwerdtner
Weierstraße 2
52349 Düren

in der Zeit vom 20.07.2026 bis 17.08.2026.

Die Grenzniederschrift kann nach telefonischer Vereinbarung (02421-287611) eingesehen werden.

Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:
Gegen die Abmarkungen kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Postfach 10 10 51, 52010 Aachen schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung vom 24.November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.

Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden.

Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.

Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klagerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).

Falls die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung oder die Frist zur Klageerhebung gegen die Abmarkung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Düren, den 15.07.2026

Dipl.-Ing. Ronald Schwerdtner
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur


Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Aushang dieser Bekanntmachung in der Zeit vom 20.07. bis einschl. 17.08.2026 an der Bekanntmachungstafel am Rathaus Schleiden erfolgt. Der Bekanntmachungstext kann nachrichtlich dem o.a. Text, bzw. Downloadlink (sofern vorhanden) entnommen werden.