Leichenpass und Leichenschau

Leichenpass und Leichenschau

Paragraphen-Zeichen in Würfelform


Leichenpass

Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.

Für die Ausstellung des Leichenpasses sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalls oder Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes
  • Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau

Zweite Leichenschau

Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen wird und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.

Hat der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, dass zum Zeitpunkt des Todes eine solche bestanden hat, so ist eine Bescheinigung der Unteren Gesundheitsbehörde mitzuführen, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen.

Die Verwaltungsgebühr für einen Leichenpass von zurzeit 10 EUR ist vor Aushändigung des Leichenpasses zu entrichten.