Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer

Ansicht eines Zimmers in einer Wohnung


Für Zweitwohnungen im Stadtgebiet erhebt die Stadt Schleiden eine Zweitwohnungssteuer. Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für sich oder Familienmitglieder nutzt, auch wenn sie vorrübergehend anders genutzt wird.

Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert. Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete, die vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurde. Sie wird für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet, und zwar bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmieten insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet zu Grunde gelegt.

Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die tatsächlich gezahlte Miete. Ist die tatsächliche Miete nicht zu ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert auf der Grundlage mehrerer vergleichbaren Zweitwohnungen aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Dieser Wert wird auf volle 50 EUR abgerundet und sodann mit den vorgenannten Preisindizes auf das jeweilige Veranlagungsjahr hochgerechnet.

Die Steuer beträgt jährlich 10 % des Mietwertes.

Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem Vermieter.